§ 42 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Sechster Teil – Richter und Staatsanwälte
§ 42 SächsLVO – Staatsanwälte (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Staatsanwälte nur insoweit, als das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.
(2) § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von § 41 Abs. 4 Nr. 1 und 2 rechnet die Dienstzeit von dem Tage nach dem Ablauf der Probezeit.