§ 34 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Sechster Abschnitt – Besondere Fachrichtungen
§ 34 SächsLVO – Feststellung der Befähigung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)
Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt fest, ob der Bewerber die Laufbahnbefähigung erworben hat. Sie legt den Zeitpunkt des Befähigungserwerbes und die Fachrichtung fest.