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§ 33 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Sechster Abschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 SächsLVO – Berufliche Tätigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet sein. Sie muss in Verbindung mit der entsprechenden Bildungsvoraussetzung geeignet sein, die Laufbahnbefähigung und die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der entsprechenden Laufbahn zu vermitteln.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit umfasst in den Laufbahnen des mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienstes drei Jahre, des höheren Dienstes drei Jahre nach Abschluss des Studiums, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion zwei Jahre, es sei denn, das Studium kann nur durch Promotion abgeschlossen werden.