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§ 32 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Sechster Abschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 SächsLVO – Bildungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung nach Anlage 1 bis 3 kann eingestellt werden, wer die für die Zulassung zu den einzelnen Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung besitzt und eine berufliche Tätigkeit nach § 33 nachweist.

(2) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Bachelorstudiengang oder gleichwertiger Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder an einer Berufsakademie oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen.

(3) Für die Laufbahn des höheren Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern voraussetzt, oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen. Bachelorstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht. Fachhochschulstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt.