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§ 17 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Dritter Abschnitt – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 SächsLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die für die Laufbahn erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.

    den erfolgreichen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder

  2. 2.

    den erfolgreichen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

  3. 3.

    mindestens die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder

  4. 4.

    eine entsprechende praktische Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildungszeit, in der Regel von mindestens drei Jahren. Der Ausbildungszeit kann eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die für die Laufbahn förderlich ist, gleichgestellt werden.