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§ 12 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SächsLVO – Laufbahnprüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)=eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend(6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.

(2) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

(3) Eine Anrechnung von Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung kann nur nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfolgen. Dasselbe gilt für eine Anrechnung von Zeiten eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung.