§ 9 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 9 SächsLVO – Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst
Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Note | Notenstufe | Beschreibung |
1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
3 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden. Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.