§ 8 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 8 SächsLVO – Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes
Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamte die Dienstbezeichnung "Anwärter oder Anwärterin", in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendar" oder "Referendarin", jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.