§ 39 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 SächsLVO – Übergangsvorschriften für den Aufstieg
Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften.