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§ 33 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 SächsLVO – Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,

  2. 2.

    sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen,

  3. 3.

    sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,

  4. 4.

    sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  5. 5.

    sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note "befriedigend" abgeschlossen haben.

Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen. Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. § 20 gilt entsprechend.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,

  2. 2.

    der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,

  3. 3.

    Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und

  4. 4.

    der Beamte nach seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.