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§ 23 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Fortbildung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 SächsLVO – Führungskräftefortbildung

(1) Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen an einer konzeptionellen Führungskräftefortbildung (Grundlehrgang) in einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten

  1. 1.

    Kommunikation und Gesprächsführung,

  2. 2.

    Mitarbeiterführung,

  3. 3.

    Rhetorik und

  4. 4.

    Verhandlungsführung

teil. Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortung beginnen.

(2) Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmen sollen, nehmen an einer weiterführenden Führungskräftefortbildung (Vertiefungslehrgang) in einem Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten

  1. 1.

    Kommunikation und Gesprächsführung,

  2. 2.

    Mitarbeiterführung,

  3. 3.

    Rhetorik,

  4. 4.

    Stress- und Zeitmanagement,

  5. 5.

    Selbstcoaching und

  6. 6.

    Interkulturelle Kompetenz

teil.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen. Sie entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen.

(4) Wechseln Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle Führungskräftequalifizierungen und Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen auch für die neue Laufbahn anerkannt.