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§ 22 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Beförderung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 SächsLVO – Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

(1) Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind nur Beamte zuzulassen, die

  1. 1.

    mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und

  2. 2.

    in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen.

Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig.

(2) Die Qualifizierung nach Absatz 1 umfasst

  1. 1.

    zur Verbesserung der fachlichen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden,

  2. 2.

    zur Verbesserung der personalen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden in den Bereichen Mitarbeiterführung, Rhetorik, Kommunikation und Verhandlungsführung.

Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung sind Prüfungsleistungen zu erbringen. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Anzahl, Verfahren und Inhalt der Prüfungsleistungen. Für den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung ist im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note "ausreichend" erforderlich. Die Abnahme mündlicher Prüfungsleistungen kann dem Landespersonalausschuss übertragen werden. Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach § 23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß § 23 Absatz 4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste Dienstbehörde auf die Qualifizierungsanforderung nach Satz 1 Nummer 2 angerechnet werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beförderung in Ämter von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern der Besoldungsgruppe A 14.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Landespersonalausschuss bei erheblichem dienstlichem Bedarf auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zulassen für besonders qualifizierte Beamte,

  1. 1.

    die mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 absolviert haben,

  2. 2.

    deren Befähigung und fachliche Leistungen in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben und

  3. 3.

    die weiterhin im Aufgabenbereich des Amtes nach Nummer 1 eingesetzt werden sollen.

Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.