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§ 17 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5  – Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 SächsLVO – Verfahren

(1) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge des Antragstellers angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(3) Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:

  1. 1.

    die für die angestrebte Laufbahn im Freistaat Sachsen nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erforderliche Berufsqualifikation,

  2. 2.

    das Niveau der Berufsqualifikation des Antragstellers und das Niveau der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

  3. 3.

    die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und

  4. 4.

    die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind.

(5) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.