Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Geltungsbereich1
Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren2
  
Abschnitt 2 
Gestaltung der Laufbahnen 
  
Zuständigkeit für die Laufbahnen3
Laufbahnschwerpunkte4
  
Abschnitt 3 
Ausgleichsmaßnahmen 
  
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen5
  
Abschnitt 4 
Erwerb der Laufbahnbefähigung 
  
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten6
Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten7
Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes8
Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst9
Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst10
Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber11
  
Abschnitt 5 
Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung 
  
Anerkennung der Berufsqualifikation12
Antrag13
Ausgleichsmaßnahmen14
Eignungsprüfung15
Anpassungslehrgang16
Verfahren17
  
Abschnitt 6 
Probezeit 
  
Ausgestaltung der Probezeit18
  
Abschnitt 7 
Beförderung 
  
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen19
Nachteilsausgleich20
Ämterdurchlauf21
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 1422
  
Abschnitt 8 
Fortbildung 
  
Führungskräftefortbildung23
  
Abschnitt 9 
Aufstieg 
  
Aufstieg24
  
Abschnitt 10 
Laufbahn- und Schwerpunktwechsel 
  
Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten25
Schwerpunktwechsel26
  
Abschnitt 11 
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen 
  
Laufbahnbefähigung für Lehrämter27
Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz28
Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung29
Aufstieg in der Fachrichtung Justiz30
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz30a
Einstellung in der Fachrichtung Polizei31
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei32
Aufstieg in der Fachrichtung Polizei33
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Polizei33a
Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung34
Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr35
Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr36
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr36a
  
Abschnitt 12 
Landespersonalausschuss 
  
Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses37
  
Abschnitt 13 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Überleitung von Laufbahnen und Beamten38
Übergangsvorschriften für den Aufstieg39
Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung40
Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 200941
Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung42
  
Übersicht zur Überleitung der LaufbahnenAnlage
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485)

Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 7. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 85) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der seit 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die am 29. Oktober 2014 in Kraft getretene Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532),

  2. 2.

    die am 24. März 2016 in Kraft getretene Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98),

  3. 3.

    die am 1. März 2017 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.