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§ 7 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsLPlG – Beschluss, Genehmigung der Regionalpläne, Bekanntmachung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung als Rechtsverordnung beschlossen.

(2) Die Regionalpläne werden von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese Pläne im Einklang mit dem Raumordnungsgesetz und mit diesem Gesetz aufgestellt sind und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

(3) Über die Genehmigung nach Absatz 2 ist binnen sechs Monaten nach Antragstellung im Benehmen mit den sachlich betroffenen Staatsministerien zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. Hierüber ist der Regionale Planungsverband unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird.

(4) Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2 ist im Veröffentlichungsorgan des Planungsträgers bekannt zu machen. Der Raumordnungsplan ist mit Begründung in das Internet einzustellen. Wurden bei der Aufstellung des Raumordnungsplans ausländische Staaten beteiligt, ist diesen eine Ausfertigung des Raumordnungsplans zu überlassen.