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§ 4 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsLPlG – Regionalpläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Die Regionalen Planungsverbände haben für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen. In den Regionalplänen sind die Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages, der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ergibt.

(2) Die Regionalpläne enthalten hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur insbesondere die folgenden Festlegungen zur Raumstruktur der Planungsregion, soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist:

  1. a)

    zentrale Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),

  2. b)

    Versorgungs- und Siedlungskerne,

  3. c)

    Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen,

  4. d)

    regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie

  5. e)

    regionale Grünzüge und Grünzäsuren.

(3) Näheres über die in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen regelt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.