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§ 20 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsLPlG – Übergangsregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen vom 27. August 1999 (SächsGVBl. S. 498), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108), in der jeweils geltenden Fassung, gilt bis zum 31. Dezember 2011 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Aufhebung, Fortschreibung und für sonstige Änderungen § 6 Abs. 1 bis 4 sowie § 7 entsprechend.

(2) Am 1. August 2008 geltende Regionalpläne der Planungsregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen gelten in den Gebieten, für die sie erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten neuer Regionalpläne fort.

(3) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 6. Juli 2010 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen. Ist mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, und den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.