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§ 17 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Umsetzung der Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsLPlG – Raumbeobachtung, Landesentwicklungsbericht, Raumordnungskataster (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung. Auf dieser Grundlage erstellt sie zur Unterrichtung des Landtages in jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Stand der Landesentwicklung, über die Verwirklichung der Raumordnungspläne und über die Entwicklungstendenzen. Hiervon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchzuführende Raumbeobachtung.

(2) Die Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, in dem die Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu diesem Gesetz verfügbar sein müssen. In das Raumordnungskataster kann bei der Raumordnungsbehörde Einsicht genommen werden.