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§ 15 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Umsetzung der Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsLPlG – Raumordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Auf Antrag des Planungs- oder Maßnahmeträgers führt die Raumordnungsbehörde das Raumordnungsverfahren entsprechend § 15 ROG für ein raumbedeutsames Vorhaben durch, für das kein Raumordnungsverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist, erforderlich ist.

(2) Die Raumordnungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der gemäß § 15 Abs. 2 ROG vorzulegenden Unterlagen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.

(3) Die in § 6 Abs. 1 genannten Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.

(4) Wird die Öffentlichkeit in die Durchführung des Raumordnungsverfahrens einbezogen, sind die nach § 15 Abs. 2 ROG jeweils notwendigen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der Raumordnungsbehörde einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis, dass Anregungen bis eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn dies auf Grund der Beteiligung ausländischer Staaten geboten ist.

(6) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn offensichtlich ist, dass die Planung oder Maßnahme

  1. 1.

    Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder

  2. 2.

    den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.

§ 15 Abs. 1 Satz 4 ROG und § 16 ROG bleiben unberührt.

(7) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist das Raumordnungsverfahren nach den Bestimmungen des § 16 ROG durchzuführen.