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§ 13 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Umsetzung der Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsLPlG – Raumordnerische Zusammenarbeit, Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Die Regionalen Planungsverbände gestalten im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen. Bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand obliegt ihnen die konzeptionelle Vorbereitung und die Umsetzungsbegleitung. Daneben unterstützen sie die raumordnerische Zusammenarbeit durch

  1. 1.

    die kontinuierliche Erfassung und Bereitstellung raumbezogener Daten,

  2. 2.

    die Initiierung und Koordination von regionalen und interkommunalen Netzwerken,

  3. 3.

    Kooperationsstrukturen sowie

  4. 4.

    regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen.

(2) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.

(3) Die Kreisfreien Städte, die Landkreise und die Raumordnungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Im Rahmen ihrer fachgesetzlichen Zuständigkeit sorgen sie dafür, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden.