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§ 12 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Regionale Planungsverbände

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsLPlG – Aufsicht und Finanzierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. § 111 Abs. 3 und §§ 113 bis 122 SächsGemO gelten entsprechend.

(2) Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich

  1. 1.

    dem Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen 1.015.000 EUR,

  2. 2.

    dem Planungsverband Region Chemnitz 1.316.800 EUR,

  3. 3.

    dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 715.500 EUR und

  4. 4.

    dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 905.000 EUR.

Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags. Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Die Regionalen Planungsverbände sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form sowie für die Nutzung von Geodiensten der oberen Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben befreit. Die Verbandsversammlung kann die Erhebung einer Umlage von den Mitgliedskörperschaften beschließen. § 60 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend, soweit in den Verbandssatzungen nichts anderes bestimmt ist. Es kann die Anrechnung von Dienst- und Sachleistungen auf die Umlage zugelassen werden.

(3) Für die Wirtschaftsführung der Verbände gelten die §§ 72 bis 88, 88c, 89 und 103 bis 109 SächsGemO entsprechend.