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§ 10 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Regionale Planungsverbände

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsLPlG – Verbandsversammlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes. Sie besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsräten. Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Verbandsräte weiter.

(2) Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist je begonnene 75.000 Einwohner ein Verbandsrat zu wählen. Die Anzahl der Verbandsräte darf pro Mitgliedskörperschaft sechs nicht übersteigen. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 30. Juni des der Kreistags- und Stadtratswahl vorausgehenden Jahres. Für jeden Verbandsrat ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Wählbar zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Nicht wählbar ist, wer Bediensteter einer Raumordnungsbehörde oder eines Regionalen Planungsverbandes ist.

(4) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich als Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Für ihre Rechtsverhältnisse und die Befangenheit gelten die §§ 20 und 35 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(5) Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen. Zu beratenden Mitgliedern sollen insbesondere Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Organisationen der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, des Umweltschutzes, der Kirchen sowie für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 SächsSorbG berufen werden.

(6) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss zeitweilige beratende oder beschließende Ausschüsse bilden.