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§ 39 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsLKrO – Beratende Ausschüsse

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. Durch Beschluss kann der Kreistag bestehende beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung beratende Ausschüsse bilden. Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entfällt die Vorberatung.

(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.

(3) Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 32, 32a, 33 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36, 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 entsprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.