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§ 34 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsLKrO – Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen des Kreistages. Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Der Vorsitzende kann die Verhandlungsleitung an einen Kreisrat abgeben.

(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

(3) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Kreisrat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.