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§ 31a SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 31a SächsLKrO – Fraktionen

(1) Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Kreisräte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. Diese sind Organteile des Kreistages. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen.

(3) Der Landkreis gewährt den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Zutritt haben.