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§ 46 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VIII. Abschnitt – Wild- und Jagdschaden

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SächsLJagdG – Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen (1)

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz, § 49 Nr. 2 dieses Gesetzes) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der Kultur oder Verjüngungsfläche gebracht wird, die Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Jagdbezirksinhaber unabhängig von der Schonzeit innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat. Die Anordnung ist dem Jagdbeirat mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).