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§ 42 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VII. Abschnitt – Jagdschutz

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SächsLJagdG – Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes (1)

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigung durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.

(2) Der Jagdbezirksinhaber (§ 7 Abs. 1) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 Bundesjagdgesetz) und Absatz 1 dieses Gesetzes in seinem Jagdbezirk auszuüben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).