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§ 37 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 4. – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SächsLJagdG – Jagdeinrichtungen  (1)

(1) Der Jagdbezirksinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten, die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Jagdeinrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.

(3) Falls in den Rechtsverordnungen zum Schutz von Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung von Jagdeinrichtungen in diesen Gebieten der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Errichtung anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).