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§ 40 SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Sonderkassen und Begriffsbestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKomKBVO
Gliederungs-Nr.: 522-1.2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 SächsKomKBVO – Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen: die für den kassenmäßigen Abschluss und den Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres noch erforderlichen Buchungen, wie die Buchung der Bestandskonten gegen das Schlussbilanzkonto und die Buchung der Erfolgskonten gegen das Abschlusskonto der Ergebnisrechnung sowie die Buchung des Abschlusskontos der Ergebnisrechnung gegen die Kapitalposition, hiervon zu unterscheiden sind vorbereitende Abschlussbuchungen, wie zum Beispiel die Buchung der Abschreibungen, die Auflösung der Sonderposten, die Buchung von Wertberichtigungen auf Forderungen und die Bildung und Auflösung von Rückstellungen;

  2. 2.

    Auszahlungen: die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3);

  3. 3.

    Bargeld: Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind;

  4. 4.

    Einzahlungen: die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3);

  5. 5.

    Elektronische Signaturen: elektronische Signaturen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  6. 6.

    Kassenmittel: die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 7 und die Bestände auf Bankkonten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der angelegten Kassenmittel;

  7. 7.

    Zahlungsmittel:

    1. 7.1

      Bargeld, Schecks;

    2. 7.2

      Geldkarte: Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht;

    3. 7.3

      Debitkarte: Kartensysteme, die dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens;

    4. 7.4

      Kreditkarte: Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte eines Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens;

  8. 8.

    Zahlungsverkehr:

    1. 8.1

      Unbare Zahlungen: die, auch mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Lastschriftverfahren bewirkten, Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks;

    2. 8.2

      Barzahlungen: die Übergabe oder Übersendung von Bargeld, als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks;

    3. 8.3

      Verrechnungen: Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird wie die Aufrechnung oder die Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen.