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§ 28 SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Buchführung, Belege und Aufbewahrung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKomKBVO
Gliederungs-Nr.: 522-1.2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 SächsKomKBVO – Buchungen im Hauptbuch

(1) Die Buchung umfasst mindestens:

  1. 1.

    den zu buchenden Betrag;

  2. 2.

    den Buchungstag;

  3. 3.

    Identifikationsmerkmale, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen;

  4. 4.

    den Buchungstext und den Buchungssatz.

Wenn die Gemeinde zur Erlangung staatlicher Zuwendungen für eine Baumaßnahme verpflichtet ist, eine Baurechnung oder einen zahlenmäßigen Nachweis zu führen, und dabei das Bauausgabebuch durch einen Auszug aus dem Hauptbuch ersetzen will, muss die Buchung außerdem Angaben über den Empfänger der Auszahlung, das Datum der ihr zugrunde liegenden Rechnung und deren Gegenstand enthalten.

(2) Einträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen sollen mit der Zeitbuchung gebucht werden.