§ 23 SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 5 – Buchführung, Belege und Aufbewahrung
§ 23 SächsKomKBVO – Kontenrahmen
Der Buchführung ist der nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung bekannt gegebene Kontenrahmen zugrunde zu legen. Der Kontenrahmen kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.