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§ 19 SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKomKBVO
Gliederungs-Nr.: 522-1.2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 SächsKomKBVO – Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

(1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks sind sicher aufzubewahren und zu befördern. Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.

(2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.