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§ 9 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsKiStG – Verwaltung der Steuer, Auskünfte

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.

(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.

(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.