Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsKiStG – Glaubensverschiedene Ehe

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Absatz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer aufzuteilen. Maßgebend ist das Verhältnis der Einkommensteuerbeträge nach dem Grundtarif (§ 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften) auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten. Dabei ist die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes um die nach § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und die Einkommensteuer darauf nach dem gesonderten Steuertarif bleiben bei der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt. Die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

(3) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögenssteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögenssteuer im Verhältnis der Vermögenssteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögenssteuer ergeben würde.

(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.