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§ 5 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsKiStG – Anerkennungsverfahren, Veröffentlichung

(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 kann auch die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen werden.

(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses entfällt:

  1. 1.

    mit Zeitablauf,

  2. 2.

    mit dem In-Kraft-Treten eines neuen,

  3. 3.

    bei wesentlichen Änderungen im Bereich der Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die Kirchen auf das Auslaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung hinzuweisen.

    In den Fällen der Nummern 1 und 3 gilt der alte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Kirchensteuerbeschlusses weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden Kalenderjahrs hinaus.

(3) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.