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§ 13 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsKiStG – Rechtsbehelfsverfahren

(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nummer 3 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamts, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögenssteuer oder Grundsteuer gestützt werden.

(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.