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§ 12 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsKiStG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, die Verzinsung, die Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögenssteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Vermögenssteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.