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§ 5 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsKAG – Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Kommunalabgaben

  1. 1.

    der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

  2. 2.

    die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. § 370 Absatz 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren sind die §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.