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§ 38 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsKAG – Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Absatz 1 Satz 2, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.