§ 24 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Beiträge für öffentliche Einrichtungen
§ 24 SächsKAG – Öffentliche Last
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.