§ 16 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Benutzungsgebühren
§ 16 SächsKAG – Eigenverbrauch
Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen.