Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Benutzungsgebühren

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsKAG – Kosten

(1) Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(2) Zu den Kosten gehören auch

  1. 1.

    die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und der gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 zum Ausgleich vorgesehenen Kostenunterdeckungen sowie angemessene Abschreibungen; dabei sind auch der Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde und des Landkreises bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Einrichtungsträgers erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie die Vorfinanzierungskosten bis zur Inbetriebnahme der Einrichtung zu berücksichtigen,

  2. 2.

    die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabenrecht des Bundes und die landesrechtlich geregelte Wasserentnahmeabgabe,

  3. 3.

    alle Aufwendungen für von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben einschließlich der Vermeidung und Verwertung, insbesondere auch die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer und der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung,

  4. 4.

    die anteiligen Barwerte des später anfallenden Nachsorge- und Rekultivierungsaufwands für Anlagen der Ver- und Entsorgung. Die daraus erwachsenden Gebührenerträge sind in einer Rückstellung für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien anzusammeln, der bis zu ihrer Verwendung angemessene Zinsen aus allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen sind. Soweit der Aufwand für die Nachsorge und die Rekultivierung nicht durch Rückstellungen gedeckt ist, kann er im Jahr des Anfalls in den gebührenfähigen Aufwand einbezogen werden; dies gilt auch für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits stillgelegt sind (§ 9 Absatz 2 Satz 4). § 10 Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der Teilaufwand, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (Straßenentwässerungskostenanteil), bei den Kosten außer Betracht; ein weitergehendes öffentliches Interesse (Hygiene, Sicherheit und Ordnung) ist weder bei der Abwasserbeseitigung noch bei der Abfallentsorgung und Wasserversorgung in Abzug zu bringen.