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§ 70 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 9 – Justizkosten → Abschnitt 4 – Gebührenverzeichnis

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 70 SächsJG – Gebührenverzeichnis

(1) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu § 61 Abs. 1 ein Gebührenverzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten zu erlassen. Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Gerichte, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Die Mindestgebühr beträgt grundsätzlich 10,00 EUR, die Höchstgebühr beträgt 25.000,00 EUR.

(2) Insbesondere sind für folgende Gegenstände Gebühren festzusetzen:

  1. 1.
  2. 2.

    Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht;

  3. 3.

    Zurückweisung der Beschwerde;

  4. 4.

    Zurücknahme der Beschwerde;

  5. 5.

    allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern.