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§ 68 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 9 – Justizkosten → Abschnitt 3 – Stundung und Erlass von Kosten, Befreiungsvorschriften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 68 SächsJG – Stundung und Erlass von Kosten

(1) Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und Ansprüche, die nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangen sind, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

  1. 1.

    wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;

  2. 2.

    wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;

  3. 3.

    wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Staatsministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.