§ 64 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 9 – Justizkosten → Abschnitt 2 – Kosten in Hinterlegungssachen und für Unschädlichkeitszeugnisse
§ 64 SächsJG – Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für Zurückweisung und Zurücknahme der Beschwerde die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.