§ 58 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 7 – Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
§ 58 SächsJG – Verordnungsermächtigung
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln
- 1.
in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung und
- 2.
für die vom Freistaat als Drittschuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit die Vertretung des Freistaates durch Landesgesetz bestimmt wird.