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§ 44 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Ausführung der Grundbuchordnung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften im Grundbuchverkehr

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsJG – Berggrundbuch

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Berggrundbuch für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird.