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§ 40 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 7 – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 40 SächsJG – Persönliche Angaben

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Anschrift,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  4. 4.

    Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,

  5. 5.

    ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war und

  6. 6.

    ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein.