§ 40 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 7 – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 40 SächsJG – Persönliche Angaben
Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:
- 1.
Name und Vorname,
- 2.
Anschrift,
- 3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
- 5.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war und
- 6.
ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein.