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§ 32 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 5 – Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsJG – Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.

    der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts über die beim Sozialgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Sozialgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Sozialgericht beschäftigten Richter aus;

  2. 2.

    der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts über die beim Sächsischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;

  3. 3.

    das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

  1. 1.

    der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;

  2. 2.

    der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.