Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsJG – Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Landesarbeitsgericht".

(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

  1. 1.

    in Bautzen
    mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;

  2. 2.

    in Chemnitz
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;

  3. 3.

    in Dresden
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;

  4. 4.

    in Leipzig
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;

  5. 5.

    in Zwickau
    mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.