§ 3 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 3 SächsJG – Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Landesarbeitsgericht".
(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz
- 1.
in Bautzen
mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen; - 2.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis; - 3.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; - 4.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen; - 5.
in Zwickau
mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.